AGB2018-12-08T12:53:14+01:00
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

NATURSTEIN-VERTRIEB-NIEDERRHEIN GMBH & CO. KG

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

1. Preise: Die Preise verstehen sich ohne Verbindlichkeit in € ab Werk. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestaltungskosten eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.

2. Lieferungsmöglichkeiten: Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Wagen- oder Behältermangel, Bahnsperren. Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferungsverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.

3. Verpackung (nur nötig bei Stückgütern, die nicht im bahneigenen Behälter verfrachtet werden) wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.

4. Versand: Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergI.; das gleiche gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen: „Mangelhaft verpackt“ ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht uns nicht haftbar für Bruchschäden.

5. Muster, Farben, Materialbeschaffenheit usw.: Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Für die bei Marmor vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen usw., ferner für Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen, wie sie auch keineswegs eine Wertminderung des Marmors bedeutet. Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.

6. Frostbeständigkeit: Marmor ist auf Grund seiner hygroskopischen Eigenschaft ebenso wenig wie jeder andere Kalkstein wetterbeständig. Wir können deshalb bei Platten, die Im Freien verlegt werden, eine Garantie für Frostsicherheit nicht übernehmen.

7. Kleine Handmuster stehen kostenlos zur Verfügung.

8. Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen die genaue Stückzahl und Größe der gewünschten Platten enthalten, da wir ohne diese Angaben keine Haftung für deren Richtigkeit übernehmen können.

9. Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie Innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Besteller hat seine ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung sind Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes, Schadenersatz oder dergl. ausgeschlossen. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufinden; Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden.

10. Zahlung: Zahlung nach Vereinbarung!

11. Eigentumsvorbehalt: Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.

Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.

Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder jede Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.

Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon im Voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Forderung um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen frei zu geben.

Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Persnen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und UnterIagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die Namen und die Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Leistungsort für Lieferung ist Krefeld-Hüls. Der Versand erlolgt ab Werk Krefeld-Hüls für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Verbindlichkeiten ist Krefeld.

13. Allgemeines: Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslautenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegrafischen Erklärungen sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere bisherigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind hierdurch aufgehoben.